Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Reinigungskraft sei der Beschwerdeführerin seit April 2020 nicht mehr zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit ohne schweres Heben und Tragen, ohne Arbeiten "mit Armvorhalt ohne Möglichkeit zu Haltungs- oder Lagerungswechsel des Armes", ohne anhaltende gehäufte Überkopfarbeit, ohne Feucht-, Hitze- oder Kältearbeit oder Arbeiten mit besonderer Verletzungsgefahr sowie ohne Arbeiten, bei denen eine abschnürende Kleidung notwendig sei oder Schulterriemen auf der betroffenen Seite aufgelegt werden müssten, bestehe aus onkologischer Sicht nach einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab April 2020 seit Oktober 2021 noch eine Einschränkung der