1.2. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. Januar 2024 (VB 86) zu Recht (nur) eine vom 1. April 2021 bis zum 31. Januar 2022 befristete (ganze) Rente zugesprochen hat. 2. In der angefochtenen Verfügung vom 11. Januar 2024 (VB 86) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das polydisziplinäre SMAB-Gutachten vom 11. Januar 2023 (VB 70), welches eine internistische, eine orthopädische, eine onkologische sowie eine psychiatrische Beurteilung vereint. Es wurden darin interdisziplinär die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (VB 70.1 S. 6):