Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, sie sei auch über den 30. September 2021 hinaus in einer angepassten Tätigkeit zu mehr als 30 % arbeitsunfähig und zudem auch in ihrer Leistungsfähigkeit im Haushaltsbereich eingeschränkt. Angesichts der divergierenden aktenkundigen medizinischen Beurteilungen betreffend ihre Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit seien diesbezüglich weitere Abklärungen erforderlich (Beschwerde S. 10 f.).