Nach einer bis September 2021 bestandenen 100%igen Arbeitsunfähigkeit auch in einer Verweistätigkeit sei die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit indes seit spätestens Oktober 2021 zu 70 % arbeitsfähig und folglich im Erwerbsbereich zu 20.56 % eingeschränkt bzw. zu 14.6 % invalid. Damit resultiere – unabhängig vom Ausmass einer allfälligen Einschränkung im Haushaltsbereich – jedenfalls ein rentenausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad, weshalb die ganze Rente per 31. Januar 2022 zu befristen sei (Vernehmlassungsbeilage [VB] 86).