1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin begründete die Zusprache der vom 1. April 2021 bis 31. Januar 2022 befristeten ganzen Rente im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin, die im Gesundheitsfall zu 71 % erwerbs- und zu 29 % im Haushalt tätig wäre, die bisherige Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin nicht mehr ausüben könne. Nach einer bis September 2021 bestandenen 100%igen Arbeitsunfähigkeit auch in einer Verweistätigkeit sei die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit indes seit spätestens Oktober 2021 zu 70 % arbeitsfähig und folglich im Erwerbsbereich zu 20.56 % eingeschränkt bzw. zu 14.6 % invalid.