Leistungen und unter Berücksichtigung der nicht durchgeführten Verhandlung sowie auch der weiteren Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. März 2024 kann diese Kostennote ohne Weiteres genehmigt werden. Die Beschwerdegegnerin ist daher zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die Parteikosten in entsprechender Höhe von Fr. 2'842.70 zu bezahlen. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 16. Januar 2024 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.