Beschwerdegegnerin zur Wirtschaftlichkeit (vgl. dazu E. 2.2.) der in Frage stehenden Rehabilitationsmassnahmen nichts zu ändern, sind doch die (mutmasslichen) Kosten einer Alternativbehandlung in keiner Weise ausgewiesen. Die Beschwerdegegnerin wird folglich – nach Vervollständigung ihrer Akten – weitere medizinische Abklärungen in Form der Einholung eines verwaltungsexternen Gutachtens im Verfahren nach Art. 44 ATSG zu tätigen haben (vgl. BGE 135 V 465 E. 4 S. 467 ff. und Urteil des Bundesgerichts 8C_92/2018 vom 7. August 2018 E. 5.2.3), um alsdann ihre Leistungspflicht erneut zu beurteilen.