4.3. Insgesamt erweisen sich die sachverhaltlichen Abklärungen der Beschwerdegegnerin damit als unzureichend, weshalb eine Beurteilung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der im Zentrum C._____ in der Zeit vom 12. April bis 20. September 2023 (vgl. hierzu den Austrittsbericht des Zentrums C._____ vom 20. September 2023 in Beschwerdebeilage 3) durchgeführten stationären Rehabilitation aktuell nicht möglich ist. Daran vermögen auch die Ausführungen der - 11 -