4.2. Bereits diese Umstände genügen, um an der von der Beschwerdegegnerin eingeholten versicherungsinternen Beurteilung von Dr. med. D._____ vom 9. Juli 2023 zumindest geringe Zweifel zu begründen, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Gleiches gilt für die inhaltlich im Wesentlichen ähnliche Stellungnahme von Dr. med. D._____ vom 29. Mai 2023 (VB 57 ff.), in welcher zudem wiederum auf nicht aktenkundige medizinische Berichte verwiesen wird (vgl. die "aktenkundige Verlaufsdokumentation" mit Verweis unter anderem auf zwei MRI-Untersuchungen in den Jahren 2021 und 2022 in VB 59).