__ ferner aus den Berichten des Zentrums C._____ über die Fortschritte der am 12. April 2023 begonnenen Rehabilitation ab, was indes gerade nicht zulässig ist, denn es ist – wie bereits dargelegt – der Gesundheitszustand vor Beginn der Rehabilitation massgebend. Hinzu kommt, dass die behandelnden Ärzte des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang in grundsätzlich nachvollziehbarer Weise darauf hinweisen, dass dieser während der ersten stationären Rehabilitation aufgrund einer Proktitis vom 7. bis 13. Januar 2023 hospitalisiert werden musste und einen Rückfall erlitten habe, was von Dr. med. D._____ indes nicht berücksichtigt wird.