Eine gerichtliche Überprüfung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers vor der Operation beziehungsweise dem Rehabilitationseintritt fällt ausser Betracht, weil sich in den Akten der Beschwerdegegnerin hierzu keinerlei Informationen finden. So enthalten diese im Speziellen keine Berichte aus der fraglichen Zeit vor der Operation respektive zum Zeitpunkt des Eintritts in die hier in Frage stehende Rehabilitation oder über die erste Rehabilitation vom 13. Januar bis 3. März 2023, obschon die Beschwerdegegnerin mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 20. Februar 2024 zur Edition sämtlicher Akten aufgefordert worden war.