Im Gegenteil beschreiben die behandelnden Ärzte des Beschwerdeführers diesen für die Zeit vor der Operation als selbständig. Eine gerichtliche Überprüfung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers vor der Operation beziehungsweise dem Rehabilitationseintritt fällt ausser Betracht, weil sich in den Akten der Beschwerdegegnerin hierzu keinerlei Informationen finden.