So wird die Ansicht, dass die verschiedenen dokumentierten gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers sich bereits vor dem operativen Eingriff vom 20. Dezember 2022 negativ auf dessen Selbständigkeit ausgewirkt hätten, weder zureichend begründet noch ergibt sich dies ohne Weiteres aus den vorhandenen medizinischen Akten. Im Gegenteil beschreiben die behandelnden Ärzte des Beschwerdeführers diesen für die Zeit vor der Operation als selbständig.