vom 9. Juli 2023 keine taugliche Grundlage zur Beurteilung des Rehabilitationspotenzials des Beschwerdeführers respektive von dessen Spitalbedürftigkeit zum Zeitpunkt des Rehabilitationseintritts (vgl. zum massgebenden Zeitpunkt vorne E. 2.3.2.) und folglich der allfälligen Leistungsansprüche des Beschwerdeführers dar. So wird die Ansicht, dass die verschiedenen dokumentierten gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers sich bereits vor dem operativen Eingriff vom 20. Dezember 2022 negativ auf dessen Selbständigkeit ausgewirkt hätten, weder zureichend begründet noch ergibt sich dies ohne Weiteres aus den vorhandenen medizinischen Akten.