4. 4.1. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin stellt die erwähnte versicherungsinterne medizinische Beurteilung von Dr. med. D._____ vom 9. Juli 2023 keine taugliche Grundlage zur Beurteilung des Rehabilitationspotenzials des Beschwerdeführers respektive von dessen Spitalbedürftigkeit zum Zeitpunkt des Rehabilitationseintritts (vgl. zum massgebenden Zeitpunkt vorne E. 2.3.2.) und folglich der allfälligen Leistungsansprüche des Beschwerdeführers dar.