Der Beschwerdeführer würde von einer (weiteren) stationären Rehabilitation "deutlich profitieren". Ziel seien die Wiedererlangung der Selbständigkeit respektive der Selbstversorgung im eigenen Haushalt, die Reintegration in das soziale Umfeld, die Verbesserung der Mobilisation, der Gangsicherheit, der Motorik, der Gelenks- und Muskelfunktion sowie der neurologischen Defizite und die Reduktion der Sturzgefahr (VB 1 ff.).