keinen stationären Rehabilitationsaufenthalt rechtfertige. Auch habe keine Indikation für ein kognitives Funktionstraining bestanden. Insgesamt sei davon auszugehen, dass seit dem Eintritt des Beschwerdeführers in das Zentrum C._____ keine "Klinikbedürftigkeit", sondern vorrangig Pflegebedürftigkeit bestanden habe, zumal der Beschwerdeführer nach wie vor vollständig auf Fremdhilfe beim Waschen des Unterkörpers angewiesen sei (VB 54 ff.).