als EUGSTER, Krankenversicherung]). Dass eine stationäre Behandlung auf einer ärztlichen Einweisung beruht, reicht zur Bejahung der Spitalbedürftigkeit nicht aus. Massgebend sind die gesundheitlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Spitaleintritts. Ein nachträglicher Heilerfolg rechtfertigt keine nachträgliche Kostengutsprache bei nicht gegebener Spitalbedürftigkeit (vgl. EUGS- TER, Rechtsprechung, a.a.O., N. 70 zu Art. 25 KVG mit Hinweisen, und DERS., Krankenversicherung, Rz. 448). Kann eine Rehabilitation ambulant oder in einem Kurmilieu durchgeführt werden, besteht kein Anspruch auf eine stationäre Rehabilitation (EUGSTER, Rechtsprechung, a.a.O., N. 58 zu Art. 25 KVG mit Hinweis).