11 KLV in seiner seit dem 1. Januar 2003 geltenden Fassung erfolgt die Kostenübernahme einer stationären Rehabilitation nur auf vorgängige besondere Gutsprache des Versicherers und unter Berücksichtigung der vertrauensärztlichen Empfehlung. Für Patienten und Patientinnen mit Herz-Kreislaufer- krankungen oder Diabetes sowie für pulmonale Rehabilitationen sieht Anhang 1 Ziff. 11 zudem weitere Anspruchsvoraussetzungen vor.