2. 2.1. Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten für die Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen (Art. 25 Abs. 1 KVG). Gemäss Art. 25 Abs. 2 KVG umfassen die Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung unter anderem die ärztlich durchgeführten oder angeordneten Massnahmen der medizinischen Rehabilitation (lit. d). Gemäss Anhang 1 Ziff. 11 KLV in seiner seit dem 1. Januar 2003 geltenden Fassung erfolgt die Kostenübernahme einer stationären Rehabilitation nur auf vorgängige besondere Gutsprache des Versicherers und unter Berücksichtigung der vertrauensärztlichen Empfehlung.