1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Übernahme der Kosten für eine stationäre Rehabilitation des Beschwerdeführers im Zentrum C._____ im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung abgelehnt hat. Dabei ist gestützt auf die Parteivorbringen einstweilen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im hier massgebenden Jahr 2023 bei der Beschwerdegegnerin im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach KVG versichert war, obschon sich dies aktuell nicht aus den Akten entnehmen lässt (vgl. zur Aktenführung der Beschwerdegegnerin auch nachfolgend E. 4.3.).