2.2. Mit Vernehmlassung vom 27. Februar 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin das Nichteintreten auf beziehungsweise die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 13. März 2024 im Wesentlichen an seinen Anträgen und deren Begründung fest. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: