2. Eventualiter: Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 16. Januar 2024 sei aufzuheben und es sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, verbunden mit der Anordnung, eine neue Verfügung im Sinne der Beschwerderügen zu erlassen. – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen –" -3-