Die Beschwerdegegnerin lehnte eine Kostenübernahme nach weiteren Rücksprachen mit ihrem vertrauensärztlichen Dienst mit Schreiben vom 30. Mai, sowie vom 15. Juni und 10. Juli 2023 abermals ab. Am 30. Oktober 2023 ersuchte der nunmehr rechtskundig vertretene Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin erneut um Kostengutsprache für die fragliche Rehabilitation im Zentrum C._____, was die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 22. November 2023 ablehnte. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Einsprache vom 18. Dezember 2023 wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 16. Januar 2024 ab.