So verhält es sich vorliegend jedoch nicht. Der Beschwerdeführer, welcher die Durchführung einer polydisziplinären Abklärung sowie (eventualiter) die Zusprache einer unbefristeten halben Invalidenrente beantragt hat, obsiegt lediglich teilweise, nämlich insoweit, als er vom 1. Januar bis 31. August 2021 sowie vom 1. Januar bis 30. April 2022 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Zudem erfolgte die teilweise Gutheissung aus einem nicht gerügten, von Amtes wegen zu berücksichtigenden Grund. Es rechtfertigt sich damit gesamthaft, dem Beschwerdeführer einen Viertel der richterlich festzusetzenden Parteientschädigung von Fr. 3'300.00 (Art. 61 lit.