9. 9.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 29. Januar 2024 aufzuheben. Der Beschwerdeführer hat für die Zeit vom 1. Januar bis 31. August 2021 sowie vom 1. Januar bis 30. April 2022 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Ein weiterer Rentenanspruch besteht nicht, womit die Beschwerde im Übrigen abzuweisen ist. Demnach ergibt sich folgender (befristeter) Rentenanspruch des Beschwerdeführers: - 16 - Zeitraum Rentenhöhe 1. Januar 2021 bis 31. August 2021 ganze Rente 1. Januar 2022 bis 30. April 2022 ganze Rente