ebenfalls ein Anspruch auf eine ganze Rente. Diese ist, weil seit dem 28. Januar 2022 wiederum von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen ist (VB 180), bis zum 30. April 2022 zu befristen (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV). Ein Rentenanspruch aufgrund der vollständigen Arbeitsunfähigkeit vom 1. Mai bis 18. Juli 2023 ist dagegen aufgrund ihrer kurzen Dauer in Anwendung von Art. 88a Abs. 2 IVV ausgeschlossen.