Ab dem 28. Mai 2021 ist wieder von der festgestellten 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (vgl. E. 6.3. hiervor) und damit von einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad auszugehen (vgl. E. 7.3.2. hiervor). Die ab 1. Januar 2021 zuzusprechende ganze Invalidenrente ist daher in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV bis zum 31. August 2021 zu befristen. Ab dem 1. September 2021 besteht sodann kein Rentenanspruch mehr. Da jedoch ab dem 28. Oktober 2021 wiederum eine volle Arbeitsunfähigkeit in jeglichen Tätigkeiten ausgewiesen ist (VB 180), resultiert ab dem 1. Januar 2022 (vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV) ebenfalls ein Anspruch auf eine ganze Rente.