Da per 26. Januar 2021 eine volle Arbeitsunfähigkeit in jeglichen Tätigkeiten und damit ein 100%iger Invaliditätsgrad ausgewiesen ist, ergibt sich per 1. Januar 2021 ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (vgl. Art. 29 Abs. 3 IVG sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_878/2017 vom 19. Februar 2018 E. 5.3, wonach in einer solchen Konstellation die Wartezeit gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV nicht zur Anwendung gelangt). Ab dem 28. Mai 2021 ist wieder von der festgestellten 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (vgl. E. 6.3. hiervor) und damit von einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad auszugehen (vgl. E. 7.3.2. hiervor).