8. Im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (vgl. Art. 28 Abs. 1, 29 Abs. 1 IVG), dem 1. September 2020, ist gemäss vorangehenden Ausführungen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (vgl. E. 6.3. hiervor) und damit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 0 % anzunehmen (vgl. E. 7.3.2. hiervor).