Wirtschaftsabteilungen, 2004-2022), von einem Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 65'815.00 (Fr. 5'261.00 x 12 : 40 x 41.7) auszugehen. Da dieses das Valideneinkommen (vgl. E. 7.3.1. hiervor) übersteigt, resultiert – für die Zeiten, für welche eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgewiesen ist (vgl. E. 6.3. hiervor) – ein Invaliditätsgrad von 0 %. Am Ergebnis eines rentenausschliessenden Invaliditätsgrades (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG) würde auch die Gewährung eines leidensbedingten Abzugs vom Invalideneinkommen in – vorliegend offensichtlich nicht gerechtfertigter – maximal möglicher Höhe von 25 % (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182) nichts ändern.