139.1 S. 5), sind vorliegend die LSE- Tabellenlöhne zur Berechnung des Invalideneinkommens heranzuziehen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301 mit Hinweis unter anderem auf BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475). Für die Ermittlung des Invalideneinkommens ist aufgrund des Zumutbarkeitsprofils einer angepassten Tätigkeit (vgl. E. 4.2. hiervor) auf den Tabellenlohn der LSE 2020, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Total, Männer, in der Höhe von monatlich Fr. 5'261.00 abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_695/2015 vom 19. November 2015 E. 4.2) und damit, unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (vgl. die LSE-Tabelle Betriebsübliche Arbeitszeit nach