Da der Beschwerdeführer ab November 2019 kein tatsächliches Einkommen mehr erzielt hat (VB 134 S. 3; 139.1 S. 5), sind vorliegend die LSE- Tabellenlöhne zur Berechnung des Invalideneinkommens heranzuziehen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301 mit Hinweis unter anderem auf BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475).