Ausweislich der Akten war der Beschwerdeführer zuletzt bei der K._____ GmbH angestellt und hat diese Anstellung aus gesundheitlichen Gründen verloren (Kündigung per 30. Juni 2020; VB 139.2). Da der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin bei der K._____ GmbH angestellt wäre, ist folglich auf den dort zuletzt erzielten Verdienst abzustellen. Gemäss den Angaben des Arbeitgebers hat der Beschwerdeführer im Jahr vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Oktober 2019 (vgl. VB 139.2) ein Einkommen in der Höhe von - 14 -