7.2. Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (potentiellen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222; 128 V 174). Vorliegend besteht der potentielle Rentenanspruch angesichts der Neuanmeldung zum Leistungsbezug am 24. März 2020 (VB 95) und der sechsmonatigen Frist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG ab dem 1. September 2020.