sentliche Veränderung des Gesundheitszustandes und damit ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG vor (vgl. E. 3.2. hiervor), womit der Rentenanspruch des Beschwerdeführers nachfolgend frei zu prüfen ist (vgl. E. 3.3. hiervor). 7. Zu prüfen sind somit die erwerblichen Auswirkungen des beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschadens.