Der damalige Entscheid habe festgehalten, dass in angepasster Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe und der Invaliditätsgrad 0 % betrage (VB 205 S. 1). Dabei hat die Beschwerdegegnerin jedoch verkannt, dass sich der medizinische Sachverhalt des Beschwerdeführers insoweit seit der damaligen Rentenaufhebung wesentlich verändert hat (vgl. E. 3.1. f. hiervor), als der Beschwerdeführer gestützt auf die beweiskräftigen Aktenbeurteilungen von RAD-Arzt Dr. med. D._____ mehrfach für eine nicht unwesentliche Dauer vollständig in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war (vgl. E. 6.3. hiervor). Insofern liegt – entgegen den entsprechenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin – eine we-