6.4. Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 29. Januar 2024 davon aus, dass sich der medizinische Sachverhalt seit der damaligen Rentenaufhebung (Verfügung vom 30. Mai 2013 [VB 85]) nicht wesentlich verändert habe. Der damalige Entscheid habe festgehalten, dass in angepasster Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe und der Invaliditätsgrad 0 % betrage (VB 205 S. 1).