Auf weitere Abklärungen (Rechtsbegehren Ziff. 1) ist in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten, da von diesen keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen). Damit verletzte die Beschwerdegegnerin folglich auch ihre Untersuchungspflicht nicht, indem sie auf weitere Abklärungen verzichtete (polydisziplinäre Abklärung sowie Einholen der Akten des Krankentaggeld-ver- sicherers [vgl. Beschwerde S. 3 ff.]), zumal die Beschwerdegegnerin – - 12 -