_ kam in Kenntnis und Würdigung dieser medizinischen Vorberichte und der vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden zu seiner nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer seit dem 14. August 2020 in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (VB 191 S. 2). Davon ausgenommen sei eine viermonatige 100%ige Arbeitsunfähigkeit nach der Schultergelenksarthroskopie mit subacromialer Dekompression und Bicepstenotomie rechts vom 26. Januar 2021, eine dreimonatige Arbeitsunfähigkeit nach der arthroskopischen Bicepstenoto- - 11 -