Die Akten, auf die er sich stützte, beruhen auf verschiedenen persönlichen sowie bildgebenden Untersuchungen und ergeben ein vollständiges Bild betreffend den vorliegend relevanten medizinischen Sachverhalt (vgl. E. 5.3 hiervor). Dr. med. D._____ kam in Kenntnis und Würdigung dieser medizinischen Vorberichte und der vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden zu seiner nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer seit dem 14. August 2020 in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (VB 191 S. 2).