In Bezug auf den Bericht von Dr. med. I._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Kantonsspital J._____, vom 5. Oktober 2023, in welchem dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (vgl. VB 200 S. 4), legte RAD-Arzt Dr. med. D._____ schlüssig dar, dass Dr. med. I._____ über klinisch durchgängig unauffällige Befunde ohne jedwede Pathologie berichte. Die "recht ausgedehnte Hypästhesie lateral bis anterolateral am Oberschenkel bis über das Knie" sei nicht mit einem Funktionsdefizit verknüpft und könne ohnehin nicht als organisches Substrat von Gesundheitsproblemen qualifiziert werden.