4. 4.1. Der vorliegend massgebliche retrospektive Vergleichszeitpunkt (vgl. E. 3.4. hiervor) bildet die Verfügung der IV-Stelle des Kantons B._____ vom 30. Mai 2013 (VB 85), mit welcher die unbefristete ganze IV-Rente des Beschwerdeführers aufgehoben worden war. In dieser war die IV-Stelle des Kantons B._____ davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer in einer körperlich angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei (VB 85 S. 1). Dabei stützte sie sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die orthopädische Untersuchung ihres RAD vom 14. Dezember 2012 (vgl. dazu VB 78).