gereichten) Einwände erneut darzulegen (VB 183) – zu welchen die Beschwerdegegnerin sodann explizit in ihrer Verfügung vom 29. Januar 2024 Stellung bezog (VB 205) – erweist sich die Rüge des Beschwerdeführer als unbegründet. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 29. Januar 2024 (VB 205) zu Recht abgewiesen hat. -5-