_ vom 29. Oktober 2020 trat die Beschwerdegegnerin schliesslich auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers ein, stellte ihm in Aussicht, dass sie den Vorbescheid vom 1. September 2020 ersetzen und einen neuen Entscheid fällen werde (VB 126), was sie letztlich rund drei Jahre später mit ihrer Verfügung vom 29. Januar 2024 tat (VB 205). Da sich die Beschwerdegegnerin demnach bereits mit dem Einwandschreiben vom 28. September 2020 auseinandergesetzt hatte und der Beschwerdeführer nach Zustellung des (neuen) Vorbescheids vom 24. Januar 2023 (VB 181) auch nochmals die Möglichkeit hatte, seine (allenfalls bereits im Schreiben vom 28. September 2020 ein-