Aufgrund der Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. med. C._____ vom 29. Oktober 2020 trat die Beschwerdegegnerin schliesslich auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers ein, stellte ihm in Aussicht, dass sie den Vorbescheid vom 1. September 2020 ersetzen und einen neuen Entscheid fällen werde (VB 126), was sie letztlich rund drei Jahre später mit ihrer Verfügung vom 29. Januar 2024 tat (VB 205).