Zu diesem Zeitpunkt stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 1. September 2020 in Aussicht, dass sie auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers nicht eintreten werde (VB 112 S. 1 f.). Mit Schreiben vom 28. September 2020 legte der Beschwerdeführer sodann seine Einwände gegen den Vorbescheid vom 1. September 2020 dar und reichte die angeforderten medizinischen Unterlagen ein (VB 116 f.), welche die Beschwerdegegnerin der RAD-Ärztin Dr. med. C._____, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, zur Stellungnahme vorlegte (VB 124). Aufgrund der Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. med.