dar, dass damit keine neuen Tatsachen vorgebracht worden seien, welche eine abweichende Beurteilung des Sachverhalts rechtfertigen würden (vgl. Vernehmlassungsbeilage [VB] 205). Dem Beschwerdeführer war es damit -4- möglich, sich anhand der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung über die Gründe der Beschwerdegegnerin, aufgrund derer sie seinen Rentenanspruch verneinte, ein Bild zu machen. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin konnte sodann auch fraglos sachgerecht angefochten werden (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2 S. 436 mit Hinweisen), weshalb eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers zu verneinen ist.