1.3. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist die Beschwerdegegnerin ihrer Begründungspflicht in der angefochtenen Verfügung genügend nachgekommen, legte sie doch kurz dar, von welcher Arbeitsfähigkeit sie ausging, welche medizinischen Unterlagen sie bei ihrem Entscheid berücksichtigte und weshalb sie zum Schluss kam, dass sich der medizinische Sachverhalt seit der damaligen Rentenaufhebung (Verfügung vom 30. Mai 2013) nicht wesentlich verändert habe und daher das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers abzuweisen sei.