1. 1.1. Vorab ist auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, wonach die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf rechtliches Gehör insbesondere bezüglich der Begründungspflicht verletzt habe, da sie zu den verschiedenen Einwänden in seinem Schreiben vom 28. September 2020 nicht annähernd Stellung genommen habe (vgl. Beschwerde S. 2).